Carola Pönisch

Glühweinverbot, Ausgangsbeschränkung, Notbetrieb, Laden zu

Update: Was in Sachsen (und damit auch in Dresden) ab 14. Dezember gilt
Foto: Pönisch

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+++ Update 13. Dezember 19 Uhr +++
Die Allgemeinverfügung der Sadt Dresden über die Anordnung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 1. Dezember 2020  wird aufgehoben. Grund ist die neue Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen, die ab 14. Dezember landesweit einheitlich gilt. Ab Montag gelten laut Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung insbesondere folgende Regelungen:

  • Zusammenkünfte sind auf zwei Hausstände bis insgesamt fünf Personen begrenzt. Ausnahme: Vom  23. Dezember 12 Uhr bis 27. Dezember 12 Uhr, können sich maximal zehn Personen im engsten Familien- und Freundeskreis treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben jeweils außer Betracht.
  • Gottesdienste sind erlaubt, Kirchen und Religionsgemeinschaften sind angehalten, ihre Hygienekonzepte der Pandemielage anzupassen (Reduzierung der Teilnehmerzahl oder der Dauer der Zusammenkünfte, Verzicht auf den gemeinschaftlichen Gesang)
  • Das Verlassen der Unterkunft ist nur aus einem triftigen Grund zulässig, wie Versorgungsgänge mit Dingen des täglichen Bedarfs oder dem Weg zur Arbeit. Der Katalog der triftigen Gründe ist abschließend in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelt.
  • Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gilt eine Ausgangssperre. Hier greifen nur wenige Ausnahmetatbestände, die das Verlassen der Unterkunft rechtfertigen, wie z. B. der Weg zur Arbeit oder die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung.
  • Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum wird erweitert. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist nunmehr auch überall dort verpflichtend zu tragen, wo sich Menschen begegnen.
  • Weitere Einrichtungen werden geschlossen und die Öffnung auf Läden und Geschäfte mit Dingen der Grundversorgung begrenzt.
  • Schulen und Kindertageseinrichtungen werden geschlossen. Es wird eine Notbetreuung für Kinder eingerichtet, deren Eltern im Bereich der Kritischen Infrastruktur tätig sind.
Stand 11. Dezember bezugnehmend auf die Stadt Dresden Verboten ist das Verlassen des Hauses ohne triftige Gründe.  Ausnahmen sind
  • Gefahr für Leib und Leben
  • Ausübung der beruflichen Tätigkeit
  • Wege auf Arbeit, in Kita und Schule wegen Notbetreuung,
  • Arztbesuche
  • Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen oder Kranken 
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs 
  • Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks 
  • Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine (zum Beispiel Notartermine, Bestattern) 
  • Besuch von Kirchen und Orten der Religionsausübungen 
  • Versorgung von Tieren 
  • Einkaufen
  • Lieferverkehr, Brief- und Versandhandel 
  • Fahrten von Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz
Verboten ist die Abgabe von alkoholischen Heißgetränken im gesamten Stadtgebiet. Die Mitnahme von Speisen und Getränken in gastronomischen Einrichtungen ist nur möglich, wenn die Bestellung vorher online oder telefonisch erfolgte oder Warteplätze mit Abstandsregelung und Hygienemaßnahmen gestaltet  Verboten sind Versammlungen mit mehr als 200 Personen. Weitere Informationen unter Stadtverwaltung im Notbetrieb Für alle Geschäftsbereiche, Ämter und Einrichtungen der Stadtverwaltung gelten ab 14. Dezember geänderte Erreichbarkeiten, nachzulesen unter www.dresden.de/erreichbar.

Die Behördennummer 115 ist die erste Anlaufstelle für Verwaltungsfragen aller Art. Sie ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar.


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