Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen

Allen Vereinbarungen, Angeboten und Leistungen liegen die nachfolgenden Bedingungen der Verlage der Weiss-Gruppe (Weiss-Verlag GmbH & Co. KG, TW Wochenspiegel GmbH & Co. KG, S-W Verlag GmbH & Co. KG für Lokalinformation, Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG) - im Folgenden Verlag genannt - zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners des Verlages – im Folgenden Auftraggeber genannt – sind für den Verlag unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn, diese Bedingungen werden ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1) „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Auftraggebers in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.

2) „Fremdbeilage“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein separates Druckerzeugnis, das der Verlag im Auftrag des Auftraggebers einer Druckschrift beilegt.

3) Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines  Vertrages das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. 

4) Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 3 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. 

5) Wird ein Anzeigenauftrag aus Gründen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber dem Verlag, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass  zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht. 

6) Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen einer Druckschrift erfolgt dann, wenn der Auftraggeber vor Anzeigenschluss erklärt hat, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen einer Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag ausdrücklich bestätigt worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden, soweit dies technisch möglich ist, in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7) Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

8) Der Verlag behält sich vor, Aufträge - auch einzelne Abrufe innerhalb eines Vertrages -  abzulehnen, wenn deren Inhalt, Herkunft oder technische Form gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Dem Verlag steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung von Anzeigenaufträgen zu, wenn entsprechende Vers sich wiederholen. Gewährte Rabatte sind in diesem Fall dem Verlag zurückzuerstatten. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage des Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Lesen den Eindruck eines Bestandteils der Druckschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz. 

10) Der Auftraggeber hat digital übermittelte Druckunterlagen frei von sogenannten Computerviren, Würmen, und sonstigen Schadquellen zu liefern. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils dem neuesten technischen Stand zu entsprechen haben. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei Schadensquellen der vorbezeichneten Art, wird der Verlag von diesem gesamten Datenträger keinen Gebrauch machen und diesen, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung (insbesondere zur Vermeidung des Übergreifens der Schadensquelle auf die EDV-Systeme des Verlages) erforderlich, löschen, ohne dass der Auftraggeber in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Der Verlag behält sich vor, den Auftraggeber auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Auftraggeber infiltrierte Schadensquellen dem Verlag Schäden entstanden sind.

11) Ansprüche des Auftraggebers, der juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Anzeige oder der Fremdbeilage. Wird der Zweck einer Anzeige durch einen ganz oder teilweise unleserlichen, unrichtigen oder unvollständigen Abdruck beeinträchtigt und verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, so kann der Verlag nach seiner Wahl nachbessern oder eine Ersatzanzeige veröffentlichen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr hat der Auftraggeber Anzeige und Beilage unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verlag unverzüglich Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. 

12) Hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verlages auf höchstens 5 % des für die Anzeige oder die Beilage vereinbarten Entgeltes. Will der Auftraggeber darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verlag eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmen. Hat der Auftraggeber Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verlag, während er in Verzug ist, die Leistung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verlag haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

13) Hat der Verlag aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verlag beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verlag nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel der Ware verursachte Schäden wird nicht gehaftet. Unabhängig von einem Verschulden des Verlages bleibt eine etwaige Haftung des Verlages bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziffer 11.) abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verlages für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

14) Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Korrekturabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei Übersendung des Korrekturabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. 

15) Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

16) Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus den Mediadaten ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach den Mediadaten gewährt. 

17) Alle Preise des Verlages werden in Euro angegeben und verstehen sich außer bei privaten Wort- und Familienanzeigen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

18) Vereinbaren der Verlag und der Auftraggeber zur Begleichung der Rechnungen das Lastschrifteinzugsverfahren, wird der Auftraggeber spätestens zwei Kalendertage vor der Fälligkeit der ersten Abbuchung mittels SEPA-Basis-Lastschrift über den anstehenden Lastschrifteinzug informiert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die wirksame Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben. Ändern sich die zur Abbuchung anstehenden Beträge vor der Fälligkeit der ersten Zahlung mittels SEPA-Basis-Lastschrift oder bei späteren Abbuchungen aufgrund von mit dem Auftraggeber abgestimmten Korrekturen, aus denen Gutschriften oder Nachbelastungen resultieren, gilt als vereinbart, dass diese Beträge bei Fälligkeit eingezogen/verrechnet werden können, ohne dass es einer weiteren Ankündigung seitens des Verlages im Rahmen des SEPA-Lastschrifteinzugsverfahrens bedarf.

Der Verlag ist berechtigt, Rechnungsunterlagen und/oder Benachrichtigungen im Rahmen des Lastschriftverfahrens an die vom Auftraggeber benannte E-Mail-Adresse zu senden. 

Eventuelle Gebühren für Rücklastschriften werden mit dem nächsten Lastschrifteinzug vom Auftraggeber eingezogen.

19) Der Verlag ist berechtigt dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen (sogenannte „e-Rechnung“). Die e-Rechnung wird vom Verlag an eine vom Auftraggeber benannte E-Mail-Adresse versendet. Mit Erhalt dieser E-Mail gilt die e-Rechnung als zugegangen.

Nach der Umstellung auf e-Rechnung behält sich der Verlag vor, im kaufmännischen Geschäftsverkehr dem Auftraggeber die Kosten für den Rechnungsversand in Papierform in Rechnung zustellen. 

20) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben, sowie die Einziehungskosten berechnet. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 % über dem Basiszinssatz. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Aufträge Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

21) Bei Anzeigen wird mit der Rechnung ein Motivausdruck übersandt, es sei denn, der Motivausdruck passt nicht auf eine DIN-A4-Seite. Darüber hinaus liefert der Verlag mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. 

22) Kosten für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. 

23) Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht bis 50 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. Zuschriften auf Chiffreanzeigen werden nur bearbeitet, wenn der Absender von außen erkennbar ist. Der Verlag behält sich vor, bei Stückzahlen ab zehn Zuschriften von dem Auftraggeber eine Weiterleitungsgebühr auf der Basis des jeweiligen gültigen Posttarifs zu berechnen.

24) Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

25) Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch personen- und rechnungsbezogene i.S.d. Bundesdatenschutzgesetzes im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung gespeichert und für eigene Geschäftszwecke verwendet und verarbeitet werden und ausschließlich an beauftragte Dienstleister und Auskunfteien im Rahmen der Auftragsbearbeitung weitergegeben werden. Der Auftraggeber kann jederzeit seine persönlichen Daten löschen lassen.

26) Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

27) Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden in diesem Falle die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung, soweit wie zulässig, entspricht. Dies gilt auch für eventuelle Vertragslücken.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit/gegenüber den Auftraggebern an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Vermittlungsprovision darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Werbungsmittler/Werbeagenturen ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler/ von der Werbeagentur erteilt wird und Texte bzw. Druckunterlagen auch von ihm/ihr geliefert werden und die Abrechnung zum Grundpreis erfolgt.

b) Bei fernmündlich aufgegebenen Aufträgen und Änderungen haftet der Verlag  für die Richtigkeit der Wiedergabe nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Stornierungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Stornierung einer bereits gesetzten Anzeige werden die Satzkosten berechnet.

c) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus oder im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu. Die Kosten etwaiger Gegendarstellungen trägt der Auftraggeber. 

d) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeigen auf den Fehler hinweist.

e) Bei Fließtextanzeigen behält sich der Verlag die Anwendung von allgemein verständlichen Abkürzungen vor. Ein Anspruch auf einen Anzeigenbeleg besteht nicht. 

f) Der Verlag behält sich das Recht vor, Anzeigenpreise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von tariflichen oder gesetzlichen Lohnbestimmungen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise ist der Verlag verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Der Verlag wird den Auftraggeber hierüber umgehend informieren.

g) Die Rechnungsdaten werden elektronisch gespeichert.

h) Platzierungsvorschriften sind nur dann verbindlich, wenn ein Platzierungszuschlag bezahlt wird, der den aktuellen Mediadaten des Verlages zu entnehmen ist. 

i) Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen oder Kollektiven Sonderpreise festzusetzen.

j) Der Verlag ist berechtigt, die in den Druckschriften erscheinenden Anzeigen in den Online-Dienst des Verlages und ggf. seiner Online-Kooperationspartner einzustellen. Die Anzeigen werden automatisch in den Online-Diensten veröffentlicht. Der Verlag ist berechtigt, hierfür einen Preisaufschlag zu berechnen. Bei der Auftragsannahme kann der Auftraggeber der Veröffentlichung in den Online-Diensten widersprechen. 

k) Für die Berechnung des Anzeigenraumes ist die Differenz zwischen dem tiefsten und höchsten Punkt der Anzeige mulitipliziert mit der insgesamt beanspruchten Spaltenzahl maßgeblich. Blatthohe Anzeigen werden immer zum vollen Seitenpreis berechnet.

l) Wird eine Anzeige zum Kombinationspreis abgerechnet, hat der Auftraggeber nur Anspruch auf einen Anzeigenbeleg einer Ausgabe.

m) Prospekte, Beilagen, Vorlagen etc. werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung mehr als 2 Monate lang aufbewahrt. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden pfleglich behandelt. Für Beschädigung und Untergang haftet der Verlag nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. 

Besondere Geschäftsbedingungen bzgl. der Verteilung von Beilagen und Werbematerial

a) Die Verteilung unterliegt der allgemeinen Überwachung und Kontrolle. Das bedeutet: Kontrolle der Planung und der Auftragsabwicklung sowie stichprobenartige Überwachung der Hausbriefkästen und stichprobenartige Befragung von Haushalten unmittelbar nach dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Verteiltermin. Eine Straße gilt als beliefert, wenn die überwiegende Anzahl der Häuser in derselben Straße das Werbematerial bzw. die kostenlosen Anzeigenblätter und deren Beilagen erhalten hat.

b) Bei evtl. auftretender Beanstandung hinsichtlich der Qualität und Quantität der Verteilung ist dem Verlag jede Beanstandung unter Angabe vollständiger Adressen vom Auftraggeber zu melden. Diese Reklamationsmeldung muss dem Verlag innerhalb von 3 Tagen nach dem vereinbarten Verteiltermin unter Angabe des jeweiligen konkreten Reklamationsgrundes schriftlich vorliegen. Beanstandungen können nur bei fristgemäßem Eingang bearbeitet, beantwortet und anerkannt werden. 

c) Eine präzise Einzelreklamation gilt als unberechtigt, wenn die überwiegende Anzahl der Haushalte im Umfeld des Reklamanten das Werbematerial empfangen hat. Entstehende Recherche- oder Bearbeitungsgebühren im Falle einer unsachlichen und unberechtigten Reklamation werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.  

d) Die vorstehenden Regelungen können im Einvernehmen mit dem Auftraggeber vor Auftragserteilung ergänzt werden. Die Ergänzung bzw. Abänderung bedarf der Schriftform.

e) Falls durch Verschulden des Verlages eine Verteilung im Sinne von a)Satz 3 nicht stattgefunden hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachverteilung. Ist dies nicht möglich, wird eine anteilmäßige Rechnungsänderung vorgenommen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat dem Verlag als Verteilunternehmen ein Verschulden nachzuweisen.

f) Preisnachlässe oder Schadenersatzforderungen wegen geringfügiger Verteilungsmängel oder größerer Verteilungsmängel infolge höherer Gewalt (Streik, Hochwasser, Unfall usw.) sind ausgeschlossen.

g) Der Verlag ist ermächtigt, Subunternehmer einzusetzen. 

h) Auch für die besonderen Geschäftsbedingungen bzgl. der Verteilung von Beilagen und Werbematerial gelten die zuvor abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen und die zuvor abgedruckten Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages.

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Stand November 2020

 

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