Neue Corona-Schutzordnung erlassen: Sachsens Kabinett beschließt weitere Lockerungen der zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen und Verbote.
Um die Ausbreitung des Virus Sars-COV-2 weiter einzudämmen, bleibt der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Meter und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung auch weiterhin bestehen.
Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten sowie die Vermittlung von Prostitution.
Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationären Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe
Das ändert sich ab 15. Mai
* Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Neu sind auch Zusammenkünfte der eigenen Kinder im eigenen Wohnbereich mit bis zu drei weiteren Kindern aus der eigenen Klasse beziehungsweise der eigenen festen Kita-Gruppe zum Zweck gemeinsamen Lernens oder geteilter Betreuung.
* Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen sind bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet.
* Versammlungen nach dem Versammlungsrecht sind erlaubt, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden.
* Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen einschließlich der Durchführung von Übungsstunden und der praktischen Prüfung ist wieder gestattet
* Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäusern dürfen öffnen, Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich - vorausgesetzt ein genehmigtes Hygienekonzept liegt vor
* Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Freibäder, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen mit genehmigtem Hygienekonzept öffnen
* Gaststätten, Hotels und Pensionen, Hotels und Beherbungsbetriebe dürfen öffnen, wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden
* der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften ist wieder ohne Reduzierung der Verkaufsfläche erlaubt.
Wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten, dann müssen Landkreise und Kreisfreien Städte Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen.
Fast alle Regelungen dieser Verordnung treten ab 15. Mai in Kraft. Die Regelungen zum Besuch von Kitas und Schulen treten am 18. Mai in Kraft.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni außer Kraft.