"Krankes Gesundheitssystem" - Antworten der Ministerin - 04
Lesen Sie in dieser Folge weitere Antworten der Ministerin zu Fragen, welche die Geschäftsleitungen unserer Kliniken beschäftigen:
Ausbildungsfinanzierung: Wir brauchen eine bundeseinheitliche Ausbildungskostenermittlung und Ausbildungsfinanzierung.
Nach dem Pflegeberufegesetz gibt es eine neue generalisierte Ausbildung, die die bisher getrennten Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zusammenführt.
Es gibt für diese Ausbildung eine generelle Schulgeldfreiheit und die Kosten der Ausbildung werden als Budgets durch einen Ausgleichsfonds finanziert, den jedes Bundesland organisieren und einrichten muss.
In den sächsischen Ausgleichsfonds zahlt der Freistaat Sachsen, die soziale Pflegeversicherung, die private Krankenversicherung und alle Träger der praktischen Ausbildung (Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen) ein, also auch diejenigen, die nicht ausbilden. Eine Ausgleichszuweisung aus dem Fonds erhalten dann alle Träger, die auch tatsächlich ausbilden. Entscheidend ist, dass wir nicht nur die Finanzierung, sondern auch die Qualität der Ausbildung sichern. Zudem müssen die Gesundheitsberufe attraktiv sein, damit wir ausreichend Fachkräfte bekommen.
Notaufnahme: Wenn in Extremsituationen mal vergessen wird, sein Signum zu setzen, dann wird die Leistung nicht bezahlt.
Natürlich gibt es Situationen, in denen man auf bürokratische Notwendigkeiten lieber verzichten würde. Aber auch hier gilt, dass eine gute Dokumentation vor dem Hintergrund drohender Haftungsfälle unumgänglich ist. Das ist so zwischen den Leistungserbringern und Krankenkassen vereinbart.
Die Sprach- und Medizinprüfung für ausländische Ärzte ist nicht bundeseinheitlich geregelt und kann beliebig oft wiederholt werden.
Die Kenntnisprüfung für ausländische Ärzte ist bundesrechtlich in §?37 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) geregelt. Sie findet statt, wenn im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung des Ausbildungsstandes des ausländischen Arztes wesentliche Unterschiede zur Ausbildung in Deutschland festgestellt werden. Es handelt sich um eine staatliche Prüfung, die in deutscher Sprache abgelegt wird. Diese Prüfung kann nur zwei Mal wiederholt werden. Die Bundesärzteordnung sieht hinsichtlich der Sprachkenntnisse vor, dass bei einem Antrag auf eine Approbation als Arzt der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen muss. Die Bundesländer haben sich auf Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen geeinigt. Diese Eckpunkte sehen u.a. einen Fachsprachentest vor, der beliebig oft wiederholt werden kann. Entscheidend für den Patienten ist letztlich, dass die Ärzte erst dann zugelassen werden, wenn sie die Fachsprache beherrschen.«
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