Weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen in Brandenburg
Mit dem heutigen Kabinettsbeschluss werden Vereinbarungen auf Landesebene rechtlich umgesetzt, die am Mittwoch im Grundsatz zwischen Bundesregierung und Ländern vereinbart wurden. Den Rahmen für die heute beschlossene neue Rechtsverordnung hatten Ministerpräsident Dietmar Woidke, Innenminister Michael Stübgen und Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher bereits am Mittwochabend mitgeteilt. Mit den Landräten und Oberbürgermeistern wurden Veränderungen bereits am Dienstagabend und erneut heute besprochen.
Grundsätzlich gilt :
Allgemeines Abstandsgebot: Alle sind angehalten, die physischen und sozialen Kontakte außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands weiter auf ein Minimum reduziert zu halten. Zwischen Personen ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; das gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.
Allgemeine Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum: Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind weiter untersagt. Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmenden, zum Beispiel Demonstrationen, kann die zuständige kommunale Versammlungsbehörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Wichtig: Bei allen Maßnahmen und Lockerungen müssen immer die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden!
Neuregelungen, die ab Samstag, dem 9. Mai, gelten:
Das Betreten öffentlicher Orte ist nicht mehr grundsätzlich untersagt. Das bedeutet: Man darf jetzt wieder öffentliche Wege, Straßen, Plätze und Parks auch ohne „triftigen Grund" betreten. Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, wenn die Abstands- und Hygieneregeln dabei eingehalten werden.
Diese Lockerung gilt auch für Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich: auch hier können sich jetzt Personen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts treffen.
Das bedeutet: Jetzt können sich zum Beispiel zwei Familien oder Paare, die jeweils in einem Haushalt leben, treffen. Diese Regelung gilt nicht nur für die gleichen beiden Haushalte, sondern man kann sich zu unterschiedlichen Zeiten mit Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen. Diese Treffen können in einem der Haushalte oder im Freien stattfinden. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden.
So kann beispielsweise eine Familie, die zusammen in einem Haushalt lebt, wieder die Großeltern besuchen, die ebenfalls zusammen in einem Haushalt leben. Große Familientreffen und Feiern mit Gästen aus mehr als zwei Haushalten sind aber weiter untersagt.
Grundsätzlich gilt also: Verwandtenbesuche - zum Beispiel über Himmelfahrt und Pfingsten - sind eingeschränkt möglich (nur Personen aus maximal zwei Haushalten), Feiern mit vielen Gästen, Freunden und Verwandten nicht.
Erleichterungen bei der nachbarschaftlich organisierten Kinderbeaufsichtigung
Die Beschränkung zum Aufenthalt im öffentlichen Raum gilt nicht bei begleiteten Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Dies gilt nicht nur für Kitas und Kindertagespflegestellen. Künftig können auch andere Aufsichtspersonen mit mehreren Kindern im öffentlichen Raum - zum Beispiel auf Spielplätzen oder in Parks gehen. Auch im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung kann jetzt eine Person auch wieder die Kinder von anderen beaufsichtigen.
Öffentliche Spielplätze wieder geöffnet
Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und -flächen ist unter freiem Himmel durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gestattet, wenn die Eltern oder eine andere volljährige Person dies beaufsichtigen. Notwendig ist, dass die Einhaltung des Abstandsgebots und der Hygieneregeln sichergestellt wird.
Erlaubt sind mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und/oder Schülern private Nachhilfe, Instrumentalunterricht an Musikschulen oder durch selbständige Musikpädagoginnen und -pädagogen sowie der Unterricht an sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen.
Neben dem bisher bereits erlaubten theoretischen Unterricht ist jetzt auch wieder die praktische Ausbildung in Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und/oder Schülern möglich.
Weiterbildung
In den Weiterbildungseinrichtungen werden - neben digitalen Lernangeboten - in begrenztem Umfang -wieder Präsenzangebote möglich. Angebote der allgemeinen, politischen und kulturellen Weiterbildung sind wieder zu gelassen, es wird nur die Zahl der Teilnehmenden auf maximal 5 begrenzt.
Einzelhandel: Die Verkaufsbeschränkung von bis zu 800 Quadratmetern entfällt. Damit dürfen alle Geschäfte unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen und Menschenansammlungen auf engem Raum wieder öffnen. Die vorübergehend geschaffenen Möglichkeiten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen entfallen.
Autokinos dürfen für den Publikumsverkehr öffnen. Geschlossen bleiben weiterhin Kinos, Theater- und Konzerthäuser. In Gesprächen mit der Landesregierung sollen mit ihnen jedoch Konzepte entwickelt werden, um ihnen eine Öffnungsperspektive zu geben. Auch Jahrmärkte, Freizeitparks sowie Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten anbieten und ähnliche Einrichtungen bleiben noch geschlossen
Hilfen zur Erziehung
Unterstützungsangebote für Kinder und Familien - wie Erziehungsberatungsstellen, Erziehungsbeistandschaft, sozialpädagogische Familienhilfe und Tagesgruppen für Kinder und Jugendliche - können ihren Betrieb wieder aufnehmen, es sei denn, das jeweils zuständige Jugendamt widerspricht.
Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit: Jugendfreizeiteinrichtungen, wichtige Treffpunkte für junge Menschen, können wieder öffnen und - unter Wahrung der gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen - sozialpädagogische Angebote für Jugendliche machen, wenn das Jugendamt keine Bedenken hat. Ebenso sind wieder alle Angebote der Jugendsozialarbeit geöffnet. Dies betrifft zum Beispiel die sieben Produktionsschulen, in denen Jugendliche mit besonderen Herausforderungen unterstützt werden.
Der Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und von entsprechenden Tagesförderstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sind nur zwecks Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen zulässig. Das gilt entsprechend für die Tagespflege von Seniorinnen und Senioren. Dies setzt voraus, dass es für diese Personen keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, insbesondere durch Angehörige oder in ambulanten oder besonderen Wohnformen. Werkstätten für Menschen mit Behinderung können diejenigen beschäftigen, die zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs in besonders wichtigen Teilbereichen erforderlich sind.
Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Fußpflege, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo- und Sonnenstudios oder Massagesalons dürfen wieder öffnen, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt. Wichtig: Alle Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, haben geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots zu beachten. Kunden und Beschäftigte müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Neue Besuchsregelungen: Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und in besonderen Wohnformen können Besuch durch eine Person empfangen, wenn sichergestellt ist, dass
- der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden und
- soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen gewährleistet wird.
- den Besuch von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren; diese dürfen einmal am Tag von einer nahestehenden Person Besuch empfangen,
- den Besuch von Schwerstkranken, insbesondere zur Sterbebegleitung, durch ihnen nahestehende Personen und Urkundspersonen,
- Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen; das gleiche gilt für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften,
- Besuche zur Durchführung ärztlich verordneter oder sonstiger erforderlicher therapeutischer Versorgungen sowie zur Seelsorge.
Erlaubt ist das Übernachten auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, in Ferienwohnungen und -häusern sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit, sofern die jeweiligen Unterkünfte über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Damit ist auch Dauercamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist. Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen müssen geschlossen bleiben. Erlaubt ist auch weiter die Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist weiter untersagt. Ausnahmen von der Untersagung können wie bisher in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts zugelassen werden. Breiten- und Freizeitsport
Auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien darf wieder trainiert werden, allerdings ausschließlich kontaktlos. Auf Vereinsgeländen ist Individualsport im Freien wie beispielsweise Leichtathletik, Fitness, Radsport, Tennis oder Reitsport - unter Berücksichtigung der Abstands- und Hygieneregeln - wieder möglich. Betreiber und Vereine sind allerdings aufgefordert, das Infektionsrisiko der Sportlerinnen und Sportler durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu reduzieren. So ist der Zugang zur Sportanlage so zu gestalten, dass alle anwesenden Personen stets einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Ebenso müssen alle Sportlerinnen und Sportler durch deutliche Hinweise auf die Abstandsregeln aufmerksam gemacht werden. Berufssportlerinnen und -sportlern sowie Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten ist das Training ohne Einschränkungen grundsätzlich erlaubt. Neuregelungen, die ab Montag, dem 25. Mai, gelten:
Sämtliche touristischen Vermietungen sind wieder uneingeschränkt unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln möglich. So können jetzt auch Hotels wieder Gäste beherbergen sowie Campingplätze mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen vermietet werden. Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind erlaubt. Auch Jugendfreizeiteinrichtungen (Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen) können wieder Gäste beherbergen.
Angebote der hochschulischen und beruflichen Bildung einschließlich der Aufstiegsfortbildung, der betrieblichen Qualifizierung sowie Unterrichtungen und Prüfungen nach dem Gewerberecht sind wieder erlaubt.
Jugendfreizeiteinrichtungen: Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen können wieder Gäste beherbergen. Klarstellungen zur Mund-Nasen-Bedeckung
Seit dem 27. April ist in Brandenburg für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie für Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr Pflicht. Dazu gab es sehr viele Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, aber auch von Unternehmen und Beschäftigten. Mit der neuen Eindämmungsverordnung gibt es folgende wichtige Klarstellungen:
- Öffentlicher Personennahverkehr: das gilt neben Linienbussen, Straßenbahnen, Regionalbahnen, Regional-Express und S-Bahn und Bahn auch für alle Taxi-Fahrten sowie für die Schülerbeförderung.
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, mit denen sie kommunizieren, müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Ausgenommen von dieser Pflicht sind ebenso Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies müssen sie in geeigneter Weise glaubhaft machen.
- Beschäftigte in Verkaufsstellen und Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, die keinen direkten Kundenkontakt haben oder wenn an ihrem Arbeitsplatz die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird, brauchen keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
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