Corona: Lockerungen in Sachsen
Am 14. Januar tritt eine neue Corona-Notfall-Verordnung für Sachsen in Kraft. Sie gilt bis 6. Februar und sieht zahlreiche Lockerungen vor, vorausgesetzt das Infektionsgeschehen bleibt auf dem derzeitigen Niveau oder sinkt.
Mit der neuen Verordnung wird neben der 3G- und 2G-Regel nun auch die 2Gplus-Regel für viele Einrichtungen und Angebote verpflichtend. Heißt: Genesene und geimpfte Personen brauchen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test. Das gilt jedoch nicht für geboosterte Personen, Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Menschen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ebenso befreit sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können. Vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt, brauchen auch keinen Testnachweis.
Generell dürfen fortan bis 200 Personen an Versammlungen teilnehmen. Für körpernahe Dienstleistungen gilt die 2G-Regel. Für Friseure gilt 3G. Der Restaurantbesuch ist durch 2Gplus möglich. Im Außenbereich von Gaststätten reicht 2G. Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten können mit der 3G-Regel und strengen Hygienemaßnahmen öffnen.
Weitere Lockerungen sind an die Auslastung der sächsischen Kliniken gekoppelt. Weil die entsprechenden Grenzwerte derzeit unterschritten werden gelten seit 14. Januar folgende Bestimmungen:
Versammlungen: Bis 1.000 Teilnehmern möglich, sofern in Bewegung
Dienstleister: Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister o. ä. können mit 2G-Regel für den Publikumsverkehr öffnen
Gastronomie ist nun bis 22 Uhr mit der 2Gplus- bzw. 2G-Regel zulässig
Kultur- und Freizeiteinrichtungen dürfen mit 2Gplus-Regel sowie Kapazitätsbeschränkungen öffnen
Clubs, Bars und Diskotheken bleiben geschlossen
Solarien: Impf- oder Genesenennachweis sowie die Kontakterfassung notwendig
Bäder und Saunen: 2Gplus-Regel sowie Kontakterfassung
Sportveranstaltungen mit Publikum mit 2Gplus-Regel und Kontakterfassung. Außerdem: Kapazitätsbegrenzung
Fitnessstudios und Innensportanlagen: 2Gplus-Regelung und Kontakterfassung
Außensportanlagen: 2G und Kontakterfassung
Skilifte: 2G
Hotels, Ferienwohnung, touristische Bustouren oder Bahnfahrten: Bei Anreise bzw. Fahrtantritt ist ein Nachweis nach 2Gplus-Regel erforderlich. Außerdem: Kontakterfassung
Außenschulische Aus-, Fort- und Weiterbildung: 2G-Regel und die Kontakterfassung
Sitzungen von Parteien, Gremien oder Wählervereinigungen: 2G
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