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Neue Corona-Regeln in Sachsen ab 6. Februar

Der Freistaat Sachsen ändert ab Sonntag, 6. Februar, seine Corona-Verordnung. Folgende Änderungen sind mit Stand 2. Februar zu den Themen Corona-Regeln, Aktuelles zu Impf- und Genesenenzertifikaten, Impfberatung und Kurzarbeitergeld vorgesehen.

Alkoholverbot wird nicht verlängert Künftig entscheiden die Landkreise selbst, ob ein Alkoholverbot auf bestimmten Plätzen ausgesprochen wird. Der Landkreis Bautzen wird die bestehende Allgemeinverfügung nicht verlängern. Diese gilt damit nur noch bis einschließlich Sonntag, 6. Februar. Keine Hotspot-Regelung mehr Die Bettenauslastung auf Normal- und ITS-Stationen in Sachsen wird künftig allein über Verschärfungen entscheiden. Die Hotspotregelung wurde abgeschafft. Einkaufen mit 3G Unterhalb der Belastungsgrenzen in den Kliniken gilt im Einzelhandel nur noch 3G statt 2G. Ausgenommen sind die Geschäfte der Grundversorgung, hier gilt wie bisher keine Zugangsbeschränkung. 2G gilt nicht für U18 Alle 2G- oder 2GPlus-Angebote können künftig auch von Personen bis 18 Jahren genutzt werden, die statt Impfung oder Genesung einen tagesaktuellen Test nachweisen können. 2G statt 2GPlus für Geimpft-Genesene Genesene, die zudem über zwei Impfungen verfügen, müssen bei 2GPlus- Angeboten keinen Testnachweis vorlegen. Das gilt auch, wenn der Genesenennachweis älter als drei Monate ist. Versammlungen Im Außenbereich sind Demonstrationen ohne Beschränkung der Teilnehmerzahl möglich. Erst bei der Überschreitung der Belastungsgrenzen in den Kliniken gilt eine Beschränkung auf 5.000 Personen. Im Innenbereich sind Versammlungen mit 3G-Regel und Kapazitätsbeschränkungen möglich. Beerdigungen und Eheschließungen Auf Beerdigungen und Eheschließungen sind mit 3G-Regel bis zu 50 Personen zulässig. Gastronomie In der Gastronomie gilt ab Sonntag – sofern die Belastungsgrenzen der Kliniken nicht überschritten werden - innen wie außen die 2G-Regel. Die Öffnungszeiten sind nicht mehr begrenzt. Beherbergung Für nicht-touristische Angebote gilt die 3G-Regelung sofern die Belastungsgrenze in den Kliniken in Sachsen nicht überschritten wird. Für touristische Übernachtungen gilt weiterhin 2GPlus. Kultur und Freizeit Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater und Kinos bleiben auch bei steigendem Infektionsgeschehen und unabhängig von der Bettenbelegung der Krankenhäuser unter 2Gplus geöffnet. Für die Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen gilt dies bereits, allerdings mit der 2G-Zugangsbedingung. Schulen und Kitas Für den Schul- und Kita-Betrieb wurden die bestehenden Regelungen verlängert und gelten bis 6. März. Danach soll die Schulbesuchspflicht wieder eingeführt werden und der eingeschränkte Regelbetrieb in Grundschulen und Kindertageseinrichtungen entfallen. Auch Schulfahrten sollen wieder möglich sein. Gesundheitsamt impft und berät ohne Termin Die kommunale Impfstelle des Gesundheitsamtes in der Tzschirnerstraße 14a in Bautzen kann jetzt auch ohne Termin für Impfungen und Impfberatungen aufgesucht werden. Die Impfberatung wird vor allem für Beschäftige aus Einrichtungen angeboten, für die ab Mitte März die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt. Kein Genesenennachweis mehr vom Gesundheitsamt Die bisher üblichen Genesenennachweise des Gesundheitsamtes in Papierform werden nicht mehr ausgestellt. Bislang wurden die Genesenennachweise mit dem Absonderungsbescheid automatisch versendet. Aufgrund der Änderungen zum Genesenenstatus durch die Bundesregierung bzw. das RKI dürfen Genesenennachweise nur noch ohne Angabe der konkreten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Damit entfällt der Zweck des Genesenennachweises. Genesene können sich nun mit ihrem Absonderungsbescheid oder ihrem positiven PCR-Testergebnis ein Genesenenzertifikat in Apotheken oder bei Hausärzten ausstellen lassen. EU-Reiseverkehr: 2fach-Impfung gilt nur noch neun Monate Für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr in der EU gelten seit 1. Februar 2022 neue Regeln. Für Grundimmunisierte – also Menschen mit zweifacher Impfung oder Genesene mit einer Impfung – entfallen in einem Zeitraum von 9 Monaten (270 Tagen) nach der Impfung Test- und Quarantänepflichten. Genesenenzertifikate im EU-Reiseverkehr gelten weiterhin sechs Monate (180 Tage). Zur Anwendung im Inland kann jeder EU-Mitgliedsstaat eigene Regelungen erlassen. Reisende sollten sich daher vor Antritt der Reise über die Bestimmungen im jeweiligen Zielland informieren. https://germany.representation.ec.europa.eu/news/digitales-covid-zertifikat-der-eu-ab- dem-1-februar-gilt-die-270-tage-akzeptanzfrist-fur-2022-01-31_de Kurzarbeiterregelung wird bis 30. Juni 2022 verlängert Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die erleichterten Bedingungen wären sonst am 31. März ausgelaufen. Verlängert wird auch die mögliche Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitergeld von 24 auf bis zu 28 Monate und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten und siebten Bezugsmonat.


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