Testpflicht an Schulen: Betretungsverbot ist rechtens
Laut Coronaschutz-Verordnung müssen seit dem 15. März Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 5 einen Negativ-Test vorlegen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können. Der Test darf höchstens eine Woche alt sein und kann noch unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes mittels eines zur Verfügung gestellten Selbsttestkits durchgeführt werden. Ansonsten ist das Betreten des Schulgeländes untersagt. Schülerinnen und Schülern hatten gegen diese Regelung Eilanträge beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen gestellt. Das Gericht hat in einem Normenkontrollverfahren die Anträge nun abgelehnt. Im Kern kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Test zumutbar, verhältnismäßig und alternativlos seien. Begründung im Detail Die Betroffenen können den Nachweis, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, u. a. mit sogenannten Selbsttestkits erbringen. Hierbei handelt es sich um Tests, bei denen ein Abstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt, oder um vergleichbare Tests, die nicht mit beachtlichen Schmerzen einhergehen. Daher berühren sie auch nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Die mit der Regelung verbundenen Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind auch verhältnismäßig. Eine andere Maßnahme, die weniger stark in die betroffenen Grundrechte eingreifen würde, aber ebenfalls in gleicher Weise das Ziel fördern könnte, die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenzbetrieb in Schulen zu verhindern, ist nicht erkennbar. Zuvor hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag eines Hotelbetriebs abgelehnt, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als sie Beherbergungsbetrieben die Speise- und Getränkeversorgung von Hotelgästen im eigenen Restaurant untersagt. Die Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.
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