Regierung beschließt Corona-Notfallverordnung
Angesichts der dramatisch steigenden Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett im Rahmen einer Sondersitzung eine Notfallverordnung beschlossen. Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene in Hotspot-Regionen. Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben bewusst so weit wie möglich geöffnet. Die Verordnung tritt ab 22. November in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021. Mit der Verordnung wird klargestellt, dass Landkreise und Kreisfreie Städte über die Corona-Notfall-Verordnung hinausgehende verschärfende Regelungen erlassen können. Zudem gilt ein Verbot für den Alkoholausschank und -konsum auf öffentlichen Plätzen, welche von den Kommunen benannt werden. Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können. Hotspot-Regelung Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000, greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Sie gilt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene. Es bedarf eines triftigen Grundes, um in dieser Zeit die häusliche Unterkunft zu verlassen. Dies können...
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
- die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
- die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
- die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
- Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
- unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, sein.
- Versorgung obdachloser Menschen,
- Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
- nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
- Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
- Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.
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