Neue Corona-Regeln ab 24. April
Nachdem der Bundestag das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beschlossen und der Bundesrat sich in seiner gestrigen Sitzung ebenfalls mit der bundeseinheitlichen „Corona-Notbremse“ befasste, trat das so geänderte Infektionsschutzgesetz am heutigen Tag in Kraft. Es gilt unmittelbar und bedarf keiner weiteren Umsetzung auf kommunaler Ebene. Ergänzt wird das Gesetz durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, insofern diese weitergehende oder verschärfende Regelungen enthält. Da auch die Schließung von Einrichtungen direkt vom Bundesgesetz geregelt ist, hebt die Landeshauptstadt Dresden ihre Allgemeinverfügung über die Lockerung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 1. April 2021 auf. Was gilt ab 24. April in Dresden bei Sieben-Tage-Inzidenz über 100? Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt über der Marke von 100 liegt, gelten ab dem übernächsten Tag folgende Maßnahmen
- Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.
- Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre, von der nur wenige Ausnahmen bestehen.
- Freizeiteinrichtungen/ -angebote und Ladengeschäfte (auch Baumärkte), die nicht der Grundversorgung dienen, sind ausnahmslos geschlossen zu halten.
- Es bleibt aber weiterhin click-and-collect inzidenzunabhängig sowie click-and-meet mit tagesaktuellem Negativtest und Kontaktnachverfolgung bis zu einer Inzidenz von 150 möglich.
- Ausübung von Sport wird beschränkt. Es ist nur kontaktloser Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. Kontaktfreier Sport in Gruppen von max. fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres darf stattfinden. In diesem Fall muss jedoch das Trainingspersonal einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen können.
- Theater, Opern, Museen, Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, und Zoos bleiben geschlossen. Im Falle von Zoos und botanischen Gärten können diese ihre Außenflächen weiterhin öffnen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und die Besucher benötigen ein negatives tagesaktuelles Testergebnis.
- Gaststätten und Speiselokalen ist die Öffnung untersagt und die Abholung zuvor bestellter Speisen nur zwischen 5 bis 22 Uhr möglich.
- Touristische Übernachtungen bleiben unzulässig.
- Körpernahe Dienstleistungen – mit Ausnahme medizinisch notwendiger oder seelsorgerischer Behandlungen sowie Friseursalons und Fußpflege – sind untersagt. Die Testpflicht für Kunden beim Friseurbesuch und der Fußpflege besteht weiterhin.
- Im Öffentlichen Personennah- und Fernverkehr soll pro Fahrzeug eine Maximalbelegung von 50 Prozent der regulären Kapazität angestrebt werden. Bei Personenbeförderung besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit vergleichbarem Standard.
- Modellprojekte sind nicht mehr zulässig.
Bei Sieben-Tage-Inzidenz über 150:
- Wegfall von click-and-meet-Möglichkeit (Einkaufen mit Termin
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