"Kleiner Grenzverkehr" eingeschränkt weiter möglich
Personen, die aus dem Ausland nach Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem ausländischen Risikogebiet (gemäß Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut) aufgehalten haben, müssen sich unverzüglich für einen Zeitraum von zehn Tagen (bisher 14 Tage) nach ihrer Einreise ständig in ihrer Wohnung aufhalten: Die häusliche Quarantäne kann frühestens fünf Tage nach der Einreise durch einen negativen Corona-Test beendet werden. Die Testung darf frühestens fünf Tage nach der Einreise vorgenommen worden sein. Zudem wurden die Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne geändert. Der »kleine Grenzverkehr«, etwa zum Einkaufen oder Tanken, ist nunmehr bis zu einem Aufenthalt von 24 Stunden in beide Richtungen ohne Quarantäne möglich. Von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne generell ausgenommen sind zudem unter anderem:
- Personen, die zum Besuch von Verwandten ersten Grades, dem nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangrechts einreisen
- Personen, die in Sachsen wohnen und die sich zwingend notwendig zur Berufsausübung, für ihr Studium oder ihre Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler)
- Personen, die in einem ausländischen Risikogebiet wohnen und die sich zwingend notwendig zur Berufsausübung, für ihr Studium oder ihre Ausbildung nach Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger)
- Personen – ohne Grenzpendler oder Grenzgänger zu sein – die für einen begrenzten Zeitraum von 72 Stunden zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Sachsen einreisen oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (z.B. Geschäftsreisende)
- Beschäftigte im Gesundheitswesen für unaufschiebbare medizinische Behandlungen im Einzelfall (zum Beispiel im Zusammenhang mit Transplantationen)
- Beschäftigte im grenzüberschreitenden Waren-, Güter- und Personenverkehr ohne zeitliche Begrenzung (z.B. Lkw-Fahrer, Piloten)
- Beschäftige, deren Tätigkeit unabdingbar für die Aufrechterhaltung der Rechtspflege, Volksvertretungen bzw. Organe der EU, diplomatischer Beziehungen und Verwaltungen ist
- Beschäftigte, deren Tätigkeit unabdingbar für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens ist
- Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten zweiten Grades einreisen
- Personen, die aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen
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