Corona-Schutz-Verordnung angepasst
Geändert wurden die Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtsfeiertage: Nun gilt, dass im Zeitraum vom 24. Dezember bis 26. Dezember als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerade Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.
Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.
Für Alten- und Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste wird eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet. Im Übrigen wird auch weiteren Einrichtungen dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Corona-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.
Beschäftigte von Bestattungsunternehmen haben nun Anspruch auf Notbetreuung (wenn beide Sorgeberechtigten bzw. der alleinige Sorgeberechtigte entsprechend tätig sind und die Betreuung nicht abgesichert werden kann). Zudem Beschäftigte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (wenn nur einer der Sorgeberechtigten entsprechend tätig ist)
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