Corona: Diese Regeln gelten ab 15. Februar
Das Kabinett hat die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis einschließlich 7. März 2021. Demnach sind bestehende Hygiene- und Abstandsregeln auch weiterhin gültig, neue wurden ergänzt.
Maskenpflicht im Fahrzeug
So gilt ab 15. Februar die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Auch der Fahrer muss dann eine solche Maske tragen. Fahrgemeinschaften und berufsbedingte Fahrten werden in dem Zusammenhang als Beispiele genannt.
Grundschulen
Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen können ab dem 15. Februar wieder ihre Schule besuchen. Die Schulpflicht wurde jedoch aufgehoben. Damit können Eltern entscheiden, ob ihre Kinder die Schule besuchen oder nicht. Ebenso wird den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Schulbesuch wieder ermöglicht. Der Unterricht soll mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen stattfinden. Vor dem Eingangsbereich der Einrichtungen, im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist grundsätzlich das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges Personal verbindlich.
Kindertagesstätten
Auch Kindertageseinrichtungen gehen ab dem 15. Februar vom Not- in den eingeschränkten Regelbetrieb (feste Gruppen und Bezugspersonen).
Bedingung
Die Corona-Schutz-Verordnung sieht ab 8. März aber auch die Schließung von Grundschulen und Kindertagesstätten vor, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung kann hingegen wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird.
Bewegungsradius
Der 15-Kilometer-Bewegungsradius (ohne triftigen Grund) gilt auch weiterhin. Was triftige Gründe sind, steht hier (ab Seite 3). Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Beschränkung zulässiger Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben. Auch Freizeitaktivitäten im Freien ohne touristische Zwecke sind dann unter Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung wieder möglich. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen zurückzunehmen.
Ausgangssperre
Die Ausgangssperre zwischen 22 und 6 Uhr gilt weiterhin. Die Landkreise und Kreisfreie Städte sollen die nächtliche Ausgangssperre aber unter bestimmten Bedingungen aufheben: Dies ist dann der Fall, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten wird. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Ausgangssperre zurückgenommen werden.
Click & Collect
Händler in Sachsen dürfen ab 15. Februar den so genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden.
Friseur, Fußpflege, Fahrschule, Musikschule
Friseure und Fußpflege-Betriebe dürfen der neuen Verordnung nach ab 1. März wieder öffnen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, das eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden.
Auch Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen. Bedingungen: Der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung müssen berufsbedingt erforderlich sein. Die Ausbilder/Fahrlehrer müssen sich wöchentlich auf das Corona-Virus testen lassen. Zuletzt hatten Fahrschulen aus Sachsen auf ihre existenzbedrohende Lage aufmerksam gemacht.
Ebenfalls erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich ebenfalls wöchentlich auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen.
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