

Wichtig: Ab einer Waldbrandgefahrenstufe von 4 sei das Abbrennen von genehmigungspflichtigen Feuern grundsätzlich verboten – auch dann, wenn eine Genehmigung bereits vorliege. Bei Gefahrenstufe 4 oder 5 dürfe kein genehmigungspflichtiges, sowie genehmigtes Feuer entzündet werden. Diese Maßnahme diene dem vorbeugenden Brandschutz und dem Schutz der Bevölkerung sowie der natürlichen Umgebung.
Die Stadt Lübbenau/Spreewald werde alle Antragstellenden im Vorfeld über die geltenden Auflagen informieren und auf die damit verbundenen Risiken hinweisen. Darüber hinaus würden stichprobenartige Kontrollen stattfinden, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
Die Stadt appelliere eindringlich an alle Verantwortlichen sowie an Bürger, umsichtig zu Handeln und die behördlichen Hinweise ernst zu nehmen. Der Schutz von Mensch, Natur und Infrastruktur habe oberste Priorität.
Die Waldbrandgefahrenstufe werde täglich durch das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) aktualisiert und unter dem Link veröffentlicht.