Dana Sittel / Stefan Staindl

Auf die Plätze, fertig, wählen!

Region. Deutschland hat die Wahl: Am 23. Februar wird der 21. Deutsche Bundestag gewählt. Die Landkreise Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster bilden dabei den gemeinsamen Wahlkreis 65. Rund 170.000 Wahlberechtige sind zur Stimmenabgabe aufgerufen.

Inzwischen sollten alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten von ihrer Gemeinde per Post eine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten haben. Auf dieser steht, in welchem Wahllokal wer wählt und wichtige Hinweise zum Wahllokal, etwa ob der Zugang barrierefrei ist.

Für die korrekte Durchführung der Bundestagswahl 2025 im Wahlkreis 65 ist diesmal der Landkreis Elbe-Elster zuständig. Kreiswahlleiterin ist Susann Kirst von der Kreisverwaltung Elbe-Elster. Besonders herausfordernd waren die Wahlvorbereitungen durch die Kreiswahlleitung und in den 24 Wahlbehörden in den Gemeinden, Städten, Ämtern und der Verbandsgemeinde Liebenwerda diesmal aufgrund der Kurzfristigkeit des Termins.

Nur durch eine Vielzahl ehrenamtlich mitwirkender Kräfte – allein im Wahlkreis 65 werden für die 347 Urnenwahllokale und voraussichtlich um die 58 Briefwahlbezirke ungefähr 2.800 Wahlhelfende benötigt – ist eine ordnungsgemäße Durchführung und Abwicklung der Wahl realisierbar.

Die Kandidaten

Am 24. Januar tagte der Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 65 in Herzberg. Unter der Leitung von Kreiswahlleiterin Susann Kirst beschloss der Ausschuss einstimmig die Zulassung aller frist- und formgerecht eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl.

Im Wahlkreis 65 sind es demnach für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag folgende Kandidaten: Hannes Walter (SPD), Birgit Bessin (AfD), Knut Abraham (CDU), Johannes Sven Hänig (FDP), Jenifer Howel (Grüne / B90), Dr. Klaus-Günter Karich (Die Linke) und Sandra Raddatz (FREIE WÄHLER). Diese zugelassenen Kreiswahlvorschläge wurden schließlich elektronisch an Bundeswahlleiterin und Landeswahlleiter übermittelt.

Die Zulassung all dieser von den Parteien im Vorfeld frist- und ordnungsgemäß eingereichten Kreiswahlvorschläge erfolgte aufgrund der ab der Bundestagswahl 2025 geltenden Wahlrechtsänderung des Landes Brandenburg. Diese beinhaltet die Bedingung, dass auch die von den jeweiligen Parteien eingereichte Landesliste für das Land Brandenburg zugelassen wird. Grund: Fortan gilt das Prinzip der Zweitstimmendeckung. Demnach wird ein Direktmandat (ein Wahlkreissitz als Direktkandidat) dann gewonnen, wenn der Kandidat in dem jeweiligen Wahlkreis die meisten Erststimmen erhielt und dieser Sitz außerdem durch entsprechende Zweitstimmen für die betreffende Landesliste gedeckt ist.

Wahlberechtigte können bei der Bundestagswahl in ihrem Wahlkreis aus den im Wahlkreis antretenden Kandidaten ihre bevorzugte Bewerberin oder ihren bevorzugten Bewerber mit der Erststimme wählen. Die Zweitstimme, mit der die Landesliste gewählt wird, bestimmt die Sitzverteilung der Parteien im Deutschen Bundestag. Geöffnet sind die Wahllokale am Wahlsonntag, 23. Februar, von 8 bis 18 Uhr.
Alle Informationen, Fristen, Bekanntmachungen und Termine – auch den Landkreis Oberspreewald-Lausitz betreffend – sind hier zu finden: www.lkee.de/Wahlen 
Der Landkreis OSL verlinkt zudem über seine Internetseite www.osl-online.de/bundestagswahl.

Für weitere Informationen zum Wahlsystem, zum Wahlablauf und für weitergehende Detailfragen steht zudem das Internetangebot der Bundeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters zur Verfügung.
Die Bundeswahlleiterin informiert zusätzlich auch auf einem WhatsApp-Kanal rund um die vorgezogene Neuwahl.

Wahlkabinen-Etikette

Der WochenKurier hat mit Kreiswahlleiterin Susann Kirst Verhaltens- oder Verfahrensfragen zur Wahl geklärt: Etwa, ob Selfies in der Wahlkabine gemacht werden dürfen oder Babys und Kleinkinder mitgenommen werden dürfen. Ist der Wahlzettel gültig, auch wenn ihm die rechte obere Ecke fehlt? Kann man bei einem versehentlich falsch gesetzten Kreuz seinen Wahlzettel noch einmal tauschen? Und was ist, wenn es plötzlich der Gesundheitszustand am Wahltag nicht zulässt, ins Wahllokal zu kommen – wie kann ich dann bis 18 Uhr wählen?

Kreiswahlleiterin Susanne Kirst beantwortet Fragen zur Wahl:

Der Februar ist typische Erkältungszeit. Wenn es plötzlich mein Gesundheitszustand am Wahltag-Sonntag nicht zulässt, ins Wahllokal zu kommen, wie kann ich dann bis 18 Uhr wählen?

Der letzte Termin für die Beantragung von Wahlscheinen in besonderen Fällen, das ist bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung der Fall, ist der 23. Februar um 15 Uhr bei der zuständigen Gemeinde, Stadt, dem Amt oder der Verbandsgemeinde – also nicht etwa im örtlichen Wahllokal.

Ist der Wahlzettel gültig, wenn die Kreuze richtig gesetzt sind – der Wählerwille somit erkennbar – jedoch der Wahlzettel etwas bemalt oder bekritzelt wurde?

Ja, der gekennzeichnete Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille durch die Kennzeichnung unmissverständlich zu erkennen ist und die zusätzliche Kritzelei oder Malerei nicht zu einer Gefährdung des Wahlgeheimnisses führt. Andernfalls ist die Stimmabgabe ungültig.
Sofern dies aus Sicht des Wahlvorstandes nicht eindeutig ist, wird zu diesem Stimmzettel ein Beschluss gefasst und dieser auf dem Stimmzettel vermerkt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Wahlvorstehers maßgeblich.

Wenn ich beim Wählen aus Versehen meine Kreuze falsch gesetzt habe und das bemerke – kann ich dann meinen Wahlzettel noch einmal tauschen?

Ja, Sie teilen das dem Wahlvorstand mit und vernichten den Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes. Sie erhalten einen neuen Stimmzettel und können dann die Wahlhandlung erneut vornehmen.

Was passiert mit einem Wahlzettel, der ohne ein Kreuz in die Urne getan wird?

Stimmzettel ohne Kennzeichnung werden bei der Feststellung des Ergebnisses als ungültige Stimmen gezählt.

Dem Wahlzettel fehlt die rechte obere Ecke. Ist er ungültig?

Selbstverständlich ist er gültig. Diese fehlende Ecke ist erforderlich, um blinden und sehbehinderten Menschen zu ermöglichen, ohne fremde Hilfe mit einer Stimmzettelschablone zu wählen. Damit sie selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist, haben alle Stimmzettel jeweils einheitlich für jeden Wahlkreis am rechten oberen Rand eine Tasthilfe in Form einer abgeschnittenen Ecke. So können Blinde und sehbehinderte Menschen den Stimmzettel ordnungsgemäß in die von den Blindenverbänden zur Verfügung gestellte Stimmzettelschablone einlegen.

Muss jeder Wähler die Wahlkabine allein betreten oder dürfen Alleinerziehende beispielsweise ihre Kinder mitnehmen?

Jeder Wähler muss die Wahlkabine allein betreten, Grund dafür ist die Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe.
Ausnahmen sind Hilfspersonen, um die Stimmabgabe eines Wahlberechtigten zu ermöglichen, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen. Diese Person kann auch ein vom Wahlberechtigten bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

Eine weitere Ausnahme ist die Mitnahme von Babys und Kleinkindern. Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan, denn der Begriff des Kleinkindes ist durchaus dehnbar. Grundsätzlich gilt: Sobald ein Kind gut sprechen kann, spätestens ab dem Alter von vier Jahren, hängt es von der Einschätzung des Wahlvorstandes vor Ort ab, ob man das Kind zur Stimmabgabe mitnehmen darf. Denn theoretisch könnte ein vier- oder fünfjähriges Kind schon erkennen, an welcher Stelle des Stimmzettels man ein Kreuz macht und das dann später ausplaudern. Sobald das Kind lesen kann, ist die Mitnahme nicht mehr erlaubt, da hier das Wahlgeheimnis ganz eindeutig nicht mehr gegeben sein kann.

Darf ich Selfies in der Wahlkabine machen oder mich selbst bei der Wahl filmen?

Das ist nicht erlaubt (§ 56 Abs. 2 Satz 2 Bundeswahlordnung) und würde insbesondere den Grundsatz der geheimen Wahl verletzen. Der Wahlvorstand wird die Wähler zurückweisen, die in der Wahlkabine gefilmt oder fotografiert haben.

Muss ich in das Wahllokal gehen, das auf meiner Wahlbenachrichtigung steht, oder kann ich auch in ein Wahllokal gehen, das näher an meinem Lieblingscafé liegt?

Ja, weil das jeweilige Wählerverzeichnis für den Wahlbezirk nur bei dem in der Wahlbenachrichtigung benannten Wahllokal vorliegt. In dem Wählerverzeichnis ist die Wählerin oder der Wähler aufgeführt und nur dort ist die vorgeschriebene Identitätsfeststellung möglich.
Wer in einem anderen Wahllokal innerhalb des Wahlkreises wählen will, für den die Wahlberechtigung besteht, muss einen Wahlschein beantragen.

Muss ich meine Wahlbenachrichtigung und mein Ausweis ins Wahllokal mitnehmen?

Vorzugsweise sind Wahlbenachrichtigung und Ausweis in das Wahllokal mitzubringen, um die eindeutige Identitätsfeststellung zu ermöglich. Zur Mitwirkung sind alle Wählenden verpflichtet.
Bei der Stimmabgabe zur Bundestagswahl ist es jedoch nicht grundsätzlich verlangt, ein Ausweispapier vorzulegen. Im Regelfall genügt die Vorlage der Wahlbenachrichtigung.
Nur auf Verlangen – insbesondere, wenn die Wahlbenachrichtigung fehlt – hat sich die wahlberechtigte Person auszuweisen.

Die Wahllokale sind von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. Darf ich noch wählen, wenn ich zwar vor 18 Uhr in der Warteschlange stehe, aber erst nach 18 Uhr das Wahllokal betrete?

Ja, es dürfen alle Personen, die zu dem Zeitpunkt angestanden haben, noch ihre Stimme abgeben. Der jeweilige Wahlvorstand muss um 18 Uhr gegebenenfalls bis vor die Tür gehen und feststellen, wer zu dem Zeitpunkt dort noch wartet. Diesen Personen ist die Stimmabgabe noch zu ermöglichen.

Was passiert, wenn in meinem Wahllokal die Wahlzettel ausgegangen sind und ich deshalb bis 18 Uhr noch nicht wählen konnte, obwohl ich vor Ort war?

Das wird nicht geschehen. Die Anzahl der Stimmzettel wurde für 100 Prozent der Wahlberechtigten bestellt. Jedes Wahllokal wird für alle Wahlberechtigten hinreichend Stimmzettel vorliegen haben.

Ich ziehe vor der Wahl um. Was muss ich beachten?

Wie bei allen Wahlen, wird bei Umzügen und ähnlichem entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verfahren, hier nach §§ 14 ff. Bundeswahlordnung. So erfolgt zum Beispiel bei Umzug vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis die Eintragung auf Antrag. Bei der Anmeldung nach dem Meldegesetz erfolgt hier regelmäßig eine Information der betroffenen Personen. Bei einer Eintragung auf Antrag unterrichtet die Zuzugsgemeinde unverzüglich die Fortzugsgemeinde, die den Wahlberechtigten dann aus ihrem Wählerverzeichnis streicht.

Kurze Fakten und Informationen zum Wahlkreis 65

• Im Wahlkreis 65 gibt es knapp 170.000 Wahlberechtigte
• Von diesen sind rund 4.800 Erstwähler
• Die Wahlbeteiligung bei der letzte Bundestagswahl lag bei 74,1 Prozent (Wahlberechtigte 162.410, Wählende 120.351)

• Im Wahlkreis 65 gibt es zur Wahl 347 Urnenwahllokale und 58 Briefwahllokale
• Mehr als 2.700 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden in den Urnenwahllokalen und den Briefwahlvorständen tätig sein. Diese sind alle ehrenamtlich an
diesem Tag tätig, um für den ordnungsgemäßen Ablauf des Wahlgeschäfts und eine korrekte Ergebnisfeststellung in unserem demokratischen Wahlsystem zu sorgen.
• Dazu kommen noch zirka 200 Personen in den Verwaltungen der Städte, Gemeinden, Ämter und bei der Verbandsgemeinde am Wahltag selbst. Aber auch am Freitagnachmittag und am Samstag vor der Wahl sind viele Personen in den Verwaltungen tätig (von den Mitarbeitern der jeweiligen Wahlbehörde und in den Bürgerbüros, über die IT-Fachleute bis hin zu den Bauhöfen), um die Organisation, die Logistik und die Ergebnisübermittlung abzusichern.

• Zur Ergebnisdarstellung wird kurz vor der Wahl noch eine Information und Verlinkung auf der Homepage des Landkreises Elbe-Elster bereitgestellt, die Homepage des Landkreises Oberspreewald-Lausitz verlinkt auf die Seite von Elbe-Elster


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