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Gemeinschaftlicher Cannabis-Anbau: Welche Regelungen seit Juli gelten

Sachsen. Mit dem vom Bund beschlossenen Cannabisgesetz ist auch der gemeinschaftliche Eigenanbau seit Juli erlaubt. Welche Behörde in Sachsen dafür zuständig ist und was Konsumenten beachten müssen.

Seit 1. Juli darf gemeinschaftlich Cannabis angebaut und weitergegeben werden – dafür braucht es jedoch eine Erlaubnis von der Landesdirektion Sachsen.

Seit 1. Juli darf gemeinschaftlich Cannabis angebaut und weitergegeben werden – dafür braucht es jedoch eine Erlaubnis von der Landesdirektion Sachsen.

Bild: Branczeisz

Seit 1. Juli ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum erlaubt. Hintergrund sind entsprechende Regelungen im Konsumcannabisgesetz des Bundes. Das Kabinett hat die Landesdirektion Sachsen (LDS) als zuständige Behörde festgelegt. Sie wird das Erlaubniserteilungsverfahren durchführen und die Anbauvereinigungen durch regelmäßige Kontrollen vor Ort auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen.

 

Strenge Regeln beim Cannabis-Anbau

 

Anbauvereinigungen haben unter anderem nachzuweisen, dass sie die hohen Anforderungen an die baulichen Gegebenheiten – beispielsweise die Einhaltung eines Abstandes zu Schulen und Spielplätzen –, an Dokumentationspflichten sowie an interne Kontrollmaßnahmen bezüglich Zusammensetzung und Qualität des Cannabis erfüllen. Darüber hinaus müssen die verantwortlichen Personen ihre Zuverlässigkeit durch Vorlage des Führungszeugnisses nachweisen und einen Präventionsbeauftragten für die Vereinigung benennen. Kontrollen und Jugendschutz Die Anbauvereinigungen können ab sofort Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Anbau und zur Weitergabe von Cannabis bei der LDS stellen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen versehen werden. Nach Erlaubniserteilung wird die LDS das angebaute Cannabis und die vor Ort getroffenen Sicherungsmaßnahmen regelmäßig kontrollieren. Wird ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit vermutet, kann die LDS die Öffentlichkeit warnen. Zudem wurde ein Bußgeldkatalog erarbeitet. Auch hier steht der Jugendschutz im Vordergrund. So sind unter anderem Bußgelder in Höhe von 100 bis 500 Euro für den Cannabiskonsum in Verbotszonen, wie etwa vor Schulen oder Kindergärten, vorgesehen.


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