

Eines vorneweg: Bei der Entscheidung des Stadtrats zum Bürgerbegehren ging es nicht um dessen Inhalt. Der Stadtrat hatte zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren alle formalen Kriterien erfüllt. Letztlich befanden neun Stadträte, dass es aus ihrer Sicht unzulässig sei, drei hielten es für zulässig. Der Rest enthielt sich oder war nicht anwesend. So musste beispielsweise der OB wegen einer Coronaerkrankung passen.
Dass die Entscheidung so ausfallen würde, hatte sich angedeutet. Die Stadt hatte schon vorab ihre Rechtsauffassung dargestellt. Und die lautete: Das Bürgerbegehren ist nicht zulässig, weil ein Bürgerentscheid zum Beitritt der Stadt zum Wasserzweckverband Mittlere Neiße-Schöps nicht mehr durchführbar ist. Begründet wurde das mit der Tatsache, dass der OB, legitimiert durch die Stadtratsentscheidung vom Juni, bereits Beitrittsverträge unterzeichnet hat, bevor das Bürgerbegehren bei der Stadt angezeigt wurde. Die Rechtsaufsicht des Kreises hat diese Auffassung bei einer Videokonferenz bestätigt.
Eine schriftliche Stellungnahme dazu gibt es allerdings nicht, wie Stadträtin Kathrin Jung (CDU/SPD) in der Stadtratssitzung anmerkte. Sie plädierte dafür, dass Bürgerbegehren für zulässig zu erklären und die schriftliche Begründung der Rechtsaufsicht abzuwarten. Sie fragte, wie die Wirkung nach außen sei, wenn man ablehne. »Das wird die Politikverdrossenheit nur schüren«, so Jung.
Anders sah es Stadtrat Bernd Frommelt (KJiK). Er argumentierte, dass es die Politikverdrossenheit eher steigert, wenn man jetzt als Stadtrat die Sicht der Rechtsaufsicht ignoriert, dass Bürgerbegehren für zulässig erklärt und es dann im Anschluss von der Rechtsaufsicht gekippt wird. Er wunderte sich außerdem, warum Politikprofis wie Rico Jung und Jörg-Manfred Schönsee (Initiatoren des Bürgerbegehrens) erst so spät ein Bürgerbegehren angeschoben haben, so Frommelt. Eine Sichtweise, die auch Stadtrat Timo Schutza (Klartext) vertrat. Allerdings muss man hier sagen, dass die Fristen, die die Sächsische Gemeindeordnung für ein Bürgerbegehren vorsieht, eingehalten wurden. Es mag also spät gekommen sein, aber nicht zu spät. »Richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung bei der Gemeinde eingereicht werden«, heißt es in der Sächsischen Gemeindeordnung.
Kathrin Jung bezeichnete das Argument denn auch als Ablenkung. Ja, man habe schon seit rund zwei Jahren in vielen Sitzungen über das Thema debattiert, die seien aber nichtöffentlich gewesen. Aus Sicht von Thomas Krause (CDU/SPD) habe man schlicht versäumt, die Bürger bei dem Thema mitzunehmen. Er betonte auch, dass ein »Ja« zum Bürgerbegehren nicht automatisch bedeuten würde, dass der Beitritt zum WZV vom Tisch ist. Schließlich würden die Bürger dann darüber abstimmen. Wenn man überzeugende Argumente hat, dass der Betritt zum WZV die beste Lösung ist, dann könnten sie auch für den Beitritt votieren.
Wie geht es jetzt weiter? Wenn die Initiatoren des Bürgerbegehrens Widerspruch einlegen, prüft die Rechtsaufsicht. Wie lange das dauern wird, könne noch nicht beurteilt werden, weil der Vorgang noch nicht vollständig vorliegt, teilte die Kreisverwaltung auf Anfrage am 11. Oktober mit. Zu dem Zeitpunkt war noch kein Widerspruch erhoben worden. »Nach dem bisherigen Kenntnisstand dürfte jedoch nicht mit einer mehrmonatigen Prüfungsdauer zu rechnen sein«, heißt es weiter aus der Kreisverwaltung.