

Das Sozialamt beantwortet jetzt häufige Fragen zum neuen Mietspiegel der Stadt:
Lagen 2020 noch 31 Prozent der Wohnungen bei Mieten unter sechs Euro pro Quadratmeter, sind es jetzt nur noch 23 Prozent. Gestiegen ist auch der Anteil der Wohnungen mit Mieten ab acht Euro pro Quadratmeter von 14 auf 20 Prozent. Fasst man alle in den Mietspiegel eingegangenen Mieten zusammen, dann sind die Mieten seit 2020 von 6,67 Euro auf 7,06 Euro pro Quadratmeter angestiegen – was eher eine rechnerische Größe ist, um Trends abzulesen. Da die Mieten sich in den Stadtteilen stark unterscheiden, zählt immer das jeweilige Umfeld als Vergleich. Denn wenn Vermieter die Miete erhöhen wollen, dann müssen sie die ortsübliche Vergleichsmiete beachten.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Dreh- und Angelpunkt des Mietspiegels. Sie gibt an, wie viel für eine vergleichbare Mietwohnung gezahlt werden muss. Einfluss haben Wohnungsgröße, Baujahr, Ausstattung und natürlich Wohnlage. Sie muss daher für jede Wohnung einzeln ermittelt werden. So beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete für eine 28 Quadratmeter-Plattenbauwohnung im 17-Geschosser ohne Balkon aktuell im Schnitt 6,72 Euro pro Quadratmeter. Gegenüber dem Jahr 2020 ist dies eine Erhöhung um 4,8 Prozent. Dagegen weist eine nach 2015 neu errichtete barrierefreie Wohnung mit 100 Quadratmetern Wohnfläche in guter Wohnlage mit Balkon und sehr guter Ausstattung aktuell eine durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete von 10,85 Euro pro Quadratmeter auf. Das entspricht einem Anstieg von 2,5 Prozent in den letzten zwei Jahren.
Die Landeshauptstadt liegt im Mittelfeld der Kaltmieten deutscher Großstädte. In München (12,05 Euro), Freiburg (9,79 Euro) und Hamburg (9,29 Euro) fallen im Durchschnitt wesentlich höhere Mieten an als in Dresden. Dresden liegt insgesamt übrigens auf Rang 19 der Top 20 unter den preiswertesten Städten.
Der neue Dresdner Mietspiegel gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024.
Der Mietspiegel muss von den Vermietern immer dann beachtet werden, wenn sie die Miete erhöhen wollen. Das gilt sowohl bei laufenden Mietverträgen (Kappungsgrenze) als auch beim Abschluss von Neuverträgen (Mietpreisbremse). Mieter können eine Mieterhöhung ablehnen, wenn sie über der im Mietspiegel ausgewiesenen Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Seit 1. Juli 2020 gilt in Dresden die Kappungsgrenzen-Verordnung. Demnach ist zwar weiterhin eine Erhöhung der laufenden Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich, allerdings darf die Bestandsmiete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 15 Prozent angehoben werden. Aufgrund der seit dem 13. Juli anzuwendenden sächsischen Mietpreisbegrenzungsverordnung ist der Mietspiegel auch beim Abschluss von neuen Mietverträgen heranzuziehen. Zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses darf die Miete – von wenigen Ausnahmen abgesehen – maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Mehr Infos unter:www.dresden.de/mietspiegel