

Wer nicht oder nicht mehr über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügt, um den Pflege-Eigenanteil aufzubringen, für den könnte Wohngeld oder Hilfe zur Pflege eine Option sein. Das gilt bei stationärer Pflege im Heim als auch bei ambulanter Pflege zu Hause. Zuständig für diese Leistungen ist das Sozialamt. Sprechzeiten: Dienstag 9 bis 12 und 14 bis 18 Uhr und Donnerstag 9 bis 12 und 14 bis 16 Uhr. Auch Bewohner eines Pflegeheimes können einen Anspruch nach dem Wohngeldgesetz haben. Das Wohngeld wird in diesem Fall als sogenannter Mietzuschuss gezahlt. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem Gesamthaushaltseinkommen und den Wohnkosten ab. Anträge nehmen alle Bürgerbüros, Stadtbezirksämter und das Sozialamt entgegen.
Das Antragsformular, eine Checkliste für die Antragstellung und ein Informationsblatt sind unter www.dresden.de/wohngeld erhältlich.
Gesamtes Vermögen wird herangezogen
Zum 1. Januar 2023 stellt die Stadt auf ihrer Webseite zusätzlich einen Onlineassistenten für die Wohngeldbeantragung zur Verfügung. Kosten entstehen für den Antrag nicht. Voraussetzung für die Hilfe ist, dass sie das 67. Lebensjahr vollendet haben, ihr Einkommen und ihr Vermögen für den Pflege-Eigenanteil nicht ausreichen und die sonstigen Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfüllt sind. Prinzipiell ist das gesamte Einkommen und Vermögen zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Ausgenommen ist ein Freibetrag für Vermögen in Höhe von 5.000 Euro bei Alleinstehenden und insgesamt 10.000 Euro bei Ehepaaren. Auch Pflegebedürftige, die zu Hause leben, können finanzielle Unterstützung vom Sozialamt erhalten. So können die Kosten für einen Pflegedienst als Pflegesachleistungen übernommen werden.
Antragsformulare gibt es beim Sozialamt und unter www.dresden.de/hilfe-zur-pflege
Eigenanteile derzeit nach oben offen
Laut einer aktuellen Analyse des wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) stieg der Eigenanteil, den pflegebedürftige Menschen in Sachsen zuzahlen müssen, im November 2022 binnen eines Jahres um 37 Prozent. Pflegebedürftige in Sachsen müssen für einen Pflegeheimplatz derzeit durchschnittlich 1.800 Euro pro Monat selbst bezahlen. Auch wenn der Freistaat unter dem bundesweiten Durchschnitt von 2.001 Euro liegt, kann von Entspannung keine Rede sein. Hintergrund ist, dass die gesetzliche Pflegeversicherung und viele private Pflegeversicherungen nicht die kompletten Pflegekosten tragen. Die Versicherten müssen einen bestimmten Betrag, der für jede Einrichtung einheitlich ermittelt wird, zuzahlen - den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Ein Hauptgrund für die höheren Eigenanteile ist insbesondere das höhere Lohnniveau in der Pflege durch die Tarifbindung. Im stationären Bereich schlagen zusätzlich die gestiegenen Sachkosten für Miete, Strom, Heizung und Verpflegung zu Buche. Auch die Kosten für Fremdleistungen wie Reinigung und Wäscherei legten zu.
Keine Obergrenzen für Pflegekosten
Jede Einrichtung kalkuliert ihren Preis selbst und verhandelt ihn mit den Kostenträgern, das sind insbesondere die Pflegekassen. Es gibt keine Obergrenzen für Pflegekosten. Den Eigenanteil rechnet das Heim automatisch bei der pflegebedürftigen Person ab. Seit 1. Januar 2022 zahlt die Pflegeversicherung für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 - neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag - einen Zuschlag zur Verringerung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.
Seniorentelefon: 0351/4884800