

Unverändert gültig bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske z.B. in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung.
Von der Änderung unberührt bleiben auch die im Infektionsschutzgesetz bundesweit festgeschriebenen Regelungen, wie:
* die FFP-2-Maskenpflicht im Fernverkehr für Fahrgäste
* das Tragen einer FFP-2-Maske für Patienten und Besucher in Gesundheitseinrichtungen, z. B. Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen oder Tageskliniken
* die FFP-2-Masken- und Testnachweispflicht für das Betreten von Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen