

Ein finaler Zeitrahmen des Streiks kann nicht benannt werden, da der Aufruf zum Streik ab Dienstbeginn gilt.
Da eine Teilnahme am Warnstreik allen Angestellten der Stadtverwaltung gem. Art 9 Abs. 3 GG freisteht und eine Anmeldung zur Teilnahme an einem Warnstreik durch die Arbeitgeberin nicht verlangt werden kann, können die genauen Auswirkungen auf den Betrieb der Stadtverwaltung nicht konkret abgeschätzt werden.
In den Bereichen, welche Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt anbieten, also bspw. im Stadtbüro, der Zulassungsstelle oder auch in den Bereichen der Sozialleistungen innerhalb des zuständigen Fachbereich Soziales, kann es zu Beeinträchtigungen kommen. Hierbei sind unter anderem längere Wartezeiten zu erwarten. Das Notfallmanagement in den einzelnen Bereichen erfolgt mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitarbeitenden an diesem Tag. Es könnte zu Schließungen einzelner Bereiche kommen.
Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Feuerwehr, der Leitstelle sowie des Rettungsdienstes, ist diese Berufsgruppe vom Streik ausgenommen. Daher wird es hier zu keinen Einschränkungen im Dienstbetrieb und bei der Erreichbarkeit kommen.
Die Kindertageseinrichtungen innerhalb der Stadt Cottbus sind teilweise in den Händen freier Träger. Ob es vor Ort oder in den einzelnen städtischen Einrichtungen zu Beeinträchtigungen wie bspw. einer Verkürzung der Öffnungszeiten oder Schließungen kommt, ist derzeit nichtabschätzbar. Die Teilnahme an einem Streik muss auch hier durch die Beschäftigten bei der Arbeitgeberin nicht im Vorfeld angezeigt werden.